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Vorsicht bei der Zusammenveranlagung von Eheleuten und der Festsetzung von Kirchgeld
Das FG Hamburg hat sich in seinem rkr. Urteil vom 1.9.2015 - 3 K 167/15 mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Einspruchsfrist gewahrt ist, wenn der eine Ehegatte den Einspruch in der Ich-Form einlegt, der andere Ehegatte jedoch der Kirche angehört.
Das FG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass in diesem Fall die Einspruchsfrist nicht gewahrt ist.
Bei entsprechenden Fallgestaltungen ist daher darauf zu achten, dass der unmittelbar Betroffene zumindest auch Einspruchsführer ist.