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Vorsicht bei handschriftlichen Testamenten
Das OL G Schleswig hat mit Urteil vom 16.7.2015 Wx 19/15 zur Berücksichtigung eines handschriftlichen Testaments Stellung bezogen.
Hierin stellt das OLG klar, dass es sich bei einem nicht entzifferbaren Schriftstück nicht um ein formgültiges Testament handelt.
Nur der formwirksam verlautbarte letzte Wille des Erblassers sei maßgebend.
Aus diesem Grunde müsse der Inhalt vollständig aus der Urkunde hervorgehen.
Soweit diese unlesbar sei, könnten außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und die Aussagen von Zeugen nicht darüber hinweghelfen.