Die Durchführung der Güterstandsschaukel ist seit der Entscheidung des BFH v. 12.7.2005 II R 29/02 eine Gestaltung, die aus unterschiedlichen Motiven häufig durchgeführt wird.
Ertragsteuerlich drohen durch die Durchführung einer Güterstandsschaukel jedoch ggf. Gefahren. Diese resultieren aus dem Umstand, dass die Zugewinnausgleichsforderung zivilrechtlich ein Anspruch in Geld ist, § 1378 (1) BGB.
Werden andere WG hingegeben, handelt es sich um eine Leistung an Erfüllungs statt, was zivilrechtlich unproblematisch möglich ist.
Ertragsteuerlich stellt sich dieser Vorgang jedoch als Veräußerungsgeschäft dar, BFH v. 30.3.2011 IX B 114/10, BFH-NV 2011, 1323.
Diese Veräußerungsvorgänge gilt es regelmäßig zu verhindern, wenn durch sie steuerbare Vorgänge ausgelöst werden.
Es stellt sich nun die Frage, auf welche Weise der Vorgänge verhindert werden können.
U.a. über die sicheren Gestaltungswege zu dieser Fragestellung informieren wir Sie im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-1-2021.
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