Beabsichtigt der Unternehmer einen einheitlichen Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden, hat einer nach Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a UStAE ein Zuordnungswahlrecht.
Diese Zuordnungsentscheidung hat der Unternehmer bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu treffen.
Diese Zuordnungsentscheidung (als eine innere Tatsache) hat der Unternehmer grundsätzlich in der ersmöglichen Voranmeldung, spätestens jedoch in einer zeitnah erstellten USt-Erklärung vorzunehmen.
Für den Besteuerungszeitraum 2020 ist diese Frist bis zum 01.11.2021 verlängert worden, vgl. Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen, Verfügung vom 4.8.2021 – 213 – S 7300/45/2-2021/43540.