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Vorsteuerabzug für privat genutzte Gebäudeteile

Der XI. Senat des BFH hat mit seinem Urteil vom 18.12.2008 VI R 58/07 klargestellt, dass ein Vorsteuerabzug für privat genutzte Gebäudeteile eine zeitnahe Zuordnung der Gebäudeteile zum Unternehmensvermögen voraussetzt. Diese Zuordnungsentscheidung ist jedoch bereits bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands zu treffen. Spätere Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen wirken nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs zurück und führen deshalb nicht dazu, dass für Eingangsleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge nachträglich als Vorsteuer abzugsfähig sind.

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