Seit einigen Jahren können Kinder die Kosten Ihrer Zweitausbildung (Studiengebühren, Unterbringungskosten, Fachliteratur etc.) als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuermindernd (ggf. im Wege des Verlustabzugs) geltend machen.
Entscheidend ist es jedoch, dass die Kinder diese Kosten selber tragen. Soweit die Kinder die Kosten nicht selber wirtschaftlich tragen, liegt bei den Kindern sog. Drittaufwand vor, der im Rahmen der vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich nicht berücksichtigt werden kann.
Nun gibt eine Gerichtsentscheidung hier einen Hoffnungsschimmer. Das Finanzgericht hat entschieden, dass der Abzug des durch die Eltern gezahlten Aufwands beim Kind ggf. dennoch abzugsfähig ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich das Kind dazu verpflichtet, die von den Eltern verauslagten Beträge nach dem Eintritt in das Berufsleben an die Eltern in Raten zurückzuzahlen.
In diesem Fall liegen nach der Entscheidung des Gerichts keine nicht abzugsfähigen sog. Drittaufwendungen, sondern vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben beim Kind aufgrund eines abgekürzten Zahlungswegs vor.
Soweit Kinder eine Zweitausbildung durchführen und sich die vorstehend beschriebene Problematik stellt, sollten daher die vorstehend beschriebenen Vereinbarungen getroffen werden.
Niedersächsisches Finanzgericht vom 25.2.2016 – 1 K 169/ 15 rkr.