Das FG Baden-Württemberg hat mit seinem Urteil vom 12.4.2016 - 6 K 2005/11 zur Frage Stellung genommen, ob Wandkalender mit einem Firmenaufdruck, die zu Werbezwecken an Geschäfts- und Ansprechpartner überlassen worden sind, als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, wenn sie als "Werbedrucksachen" und "Dienstleistungen" nicht auf einem besonderen Konto für Geschenke verbucht worden sind.
Das FG Baden-Württemberg ist in seinem Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich um Geschenke i.S. von § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG handelt, die mangels einer Verbuchung auf einem speziellen Buchhaltungskonto nach § 4 Abs. 7 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ I R 38/16 beim BFH anhängig ist.
Es dürfte interessant sein, wie sich der I. Senat des BFH zu dieser Frage äußert, zumal sicherlich ein großer Teil der Begünstigten den erhaltenen Kalender gar nicht als Geschenk empfunden haben wird, sondern unmittelbar nach Erhalt entsorgt haben dürfte.