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Wann dürfen Rückstellungen für nicht hinterziehungsrelevante Mehrsteuern nach einer Außenprüfung gebildet werden?

Wie das FG Münster seiner Entscheidung vom 20.8.2019 – 12 K 2903/15 G, F festgestellt hat, ist diese Rechtsfrage höchstrichterlich bisher nicht einheitlich entschieden worden.

Die beiden durch das FG zitierten Entscheidungen des BFH sind zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt:

 1.  Rückstellungsbildung bereits in den betroffenen Jahren

 2.  Rückstellungsbildung erst nach der Aufdeckung des Sachverhalts durch die Außenprüfung

 Das FG Münster hat sich in seiner Entscheidung ebenfalls für die 2. Alternative entschieden.

 Das FG hat jedoch – im Hinblick auf die vorstehend beschriebene Situation -  die Revision zugelassen.

 In der Praxis sollten aus diesem Grunde entsprechende Streitfälle offen gehalten werden.

 


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