Das FG Münster hat mit seinem Urteil vom 13.9.2018 10 K 504/15 K, G, F die herrschende Literaturmeinung bestätigt.
Demnach greift das Passivierungsverbot bei einem Rangrücktritt nicht, wenn die betroffenen Verbindlichkeiten nicht nur aus künftigen Jahresüberschüssen und Liquidationsüberschüssen, sondern auch aus einem die anderen Verbindlichkeiten übersteigenden Vermögen bedient werden können.
Das FG hat gleichwohl die Revision gelassen, weil diese Frage höchstrichterlich bisher noch nicht entschieden worden ist. Die Revision ist unter dem AZ BFH XI R 32/18 beim BFH anhängig.