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Wann ist ein Notizzettel ein wirksames Testament?

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hatte sich ein seinem Beschluss vom 20.03.2019 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein nicht datierter wenige Zentimeter großer handschriftlicher Notizzettel ein wirksames Testament zugunsten einer nicht namentlich bezeichneten Person beinhalten kann.

Das OLG hat diese Überlegung eindeutig zurückgewiesen. Der nicht datierte handschriftlich beschriebnen Zettel stellt kein gültiges ordentliches Testament dar.

Zwar kann auch ein handschriftlich beschriebener Zettel im Grundsatz ein Testament darstellen, wenn die zwingenden formellen Voraussetzungen des § 2247 BGB erfüllt sind.

Die Mindestanforderungen an ein wirksames Testament: In erster Linie müssen die Handschriftlichkeit, die Bestimmbarkeit des Errichtungszeitpunktes und der Testierwille vorliegen.

Weiterhin ist es erforderlich, dass der Erblasser selbst die Person des Erben bestimmt. Die Bestimmung kann keinem Dritten überlassen werden.
Aus diesem Grunde sind Formulierungen wie „wer mich pflegt“ oder „wer sich um mich kümmert“ zu unbestimmt und aus diesem Grunde ungeeignet für die Annahme eines wirksamen Testaments.

Soweit Sie sich mit der Abfassung eines Testaments etc. befassen, sollten Sie dringend das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin / Ihrem Steuerberater suchen. Sie werden Ihnen die ersten Hinweise und Grundregeln vermitteln und – soweit gewünscht – einen kompetenten Notar benennen, damit die von Ihnen gewünschten testamentarischen Regelungen auch wirksam fixiert werden können.


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