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Wann liegt eine unverzügliche Selbstnutzung eines Familienheims durch den Erben vor?

Das FG Münster musste in seinem Urteil vom 28.9.20126 - 3 K 3793/15 Erb zur Frage Stellung nehmen, innerhalb welcher Frist nach dem Tod des Erblassers eine Selbstnutzung erfolgen muss.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bleibt der Erwerb des Eigentums an einem bebauten Grundstück, das der Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, bei den Kindern steuerfrei, wenn die Erben das Grundstück unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen.

Das FG ist in seinem Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Voraussetzung nur dann gegeben ist, wenn die Nutzung innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall erfolgt.

Das FG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen.


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