Die vorstehende Fragestellung war bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Der VIII. Senat des BFH hat diese Frage jedoch nunmehr mit seinem Urteil vom 1.12.2020 VIII R 21/17 grundsätzlich entschieden.
Demnach stellt eine Kapitalbeteiligung bei einem Freiberufler ausschließlich in Ausnahmefälle Betriebsvermögen dar.
Erforderlich hierfür ist, dass die Kapitalgesellschaft die freiberufliche Tätigkeit ergänzt.
Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Urteil selbst.