Grundsätzlich gehen verrechenbare Verluste i.S.v. § 15a EStG nach dem Formwechsel unter.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob die verrechenbaren Verluste später bei einer Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft Berücksichtigung finden können.
Das FG Hessen hat diese Frage in seinem Urteil vom 26.1.2022 – 9 K 844/20 negativ beantwortet.
Gegen die Entscheidung des FG ist jedoch Revision eingelegt worden, die unter dem AZ R 5/22 beim BFH anhängig ist.
Über die Einzelheiten des Streitfalls informieren wir Sie im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-3-2022.