Das OLG München hat sich in seinem Beschluss vom 31.10.2019 – 31 Wx 398/17 mit der o.a. Frage intensiv auseinandergesetzt.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Unauffindbarkeit des Ehegattentestaments nicht für den gewollten Widerruf desselben spricht.
In der Veröffentlichung von Slabon, ErbBstg 2020, 31 setzt sich der Verfasser intensiv mit diesem Beschluss auseinander und gibt entsprechende Hinweise, wie zu verfahren ist.