Fraglich war ab welchem Zeitpunkt eine Rücklage nach § 6b EStG in einen anderen Betrieb übertragen werden kann.
Der BFH hat mit seiner Entscheidung vom 22.11.2018 VI R 50/16 klargestellt, dass eine Übertragung erst in dem Zeitpunkt möglich ist, in dem die Investition im anderen Betrieb erfolgt ist.
Eine frühere Übertragung wird durch den BFH ausgeschlossen.