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Was macht der BFH denn nun: Einkünfte aus der Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers als Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Der X. Senat des BFH hat sich in seiner Entscheidung vom 13.12.2016 X R 18/12 mit der Frage befasst, welche Einkünfte aus der Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers erzielt werden, dass ein Gewerbetreibender entgeltlich an seinen Auftraggeber überlässt.

Der X. Senat kommt zu dem überraschend anmutenden Ergebnis (abweichend zur Vermietung eines Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber), dass im gegebenen Sachverhalt keine Einkünfte aus  V+V, sondern aus Gewerbebetrieb erzielt werden.

Die entsprechenden Schlussfolgerungen - die Annahme von Betriebsvermögen und die Anwendung von § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG - sind für die Beteiligten sicherlich unerfreulich.

Aufgrund der Entscheidung des X. Senats des BFH stellt sich für den Praktiker die Frage, wo nun die Grenzen der Annahme von Betriebsvermögen gegeben sind, wenn ein Unternehmer Wirtschaftsgüter an einen Auftraggeber vermietet / verpachtet.

Es wird interessant sein, wo diese gedankliche Reise des X. Senats enden wird.

 


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