Der BFH hat mit seiner m.E. schwer nachvollziehbaren Entscheidung vom 17.5.2017 VI R 34/15 nun zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen die Kosten einer künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtig werden können.
Hierbei hat er einen Weg gewählt, der die Betroffenen sicherlich voller Erstaunen zurücklässt.
Aber nun zu seinem Ergebnis:
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung können nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn die Behandlung nach inländischen Maßstäben nicht mit dem ESchG oder anderen Gesetzen vereinbar ist.
Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 5 ESchG liegt nicht vor, wenn zwar mehr als drei Eizellen befruchtet werden, aber lediglich ein oder zwei entwicklungsfähige Embryonen zum Zwecke der Übertragung entstehen sollen und der Behandlung eine vorherige sorgfältige individuelle Prognose zugrunde liegt (sog. deutscher Mittelweg).
Der Verfasser der Newsletter stellt sich nun die Frage, wie er diese Entscheidung des BFH nun den Betroffenen vermitteln soll. Denn in vielen Fällen - wie im Urteilsfall - wählen Steuerpflichtige den Weg der künstlichen Befruchtung im Nachbarland Österreich. Der dort zulässige Weg führt in Deutschland zu einem Nichtabzug.