Nach § 21 Abs. 2 EStG ist bei einer Vermietung an Angehörige von einer voll entgeltlichen Überlassung von Wohnraum auszugehen, wenn zumindest 66 v.H. der ortsüblichen Miete erzielt werden.
In diesem Fall ist der volle Werbungskostenabzug gewährleistet.
Fraglich war nun in einem Streitfall beim BFH was unter der ortsüblichen Miete zu verstehen ist, die Kalt- oder die Warmmiete.
Der IX. Senat des BFH hat nun mit Urteil vom 10.5.2016 - IX R 44/15 klargestellt, dass die Warmmiete der entscheidende Maßstab ist.
Bei konkreten Fallgestaltungen muss diese Entscheidung des BFH streng beachtet werden, damit der vollständige Werbungskostenabzug gewährleistet ist.