Das FG Niedersachsen hält mit seinem Urteil vom 4.7.2024 – 9 K 309/21 an der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung fest, dass der auf einen Mitunternehmer entfallende gewerbesteuerliche Verlustvortrag bei dessen Versterben untergeht.
Das FG sieht auch auf der Basis des BFH-Urteils vom 1.3.2018 IV R 16/15 zur Anwendung von § 15a EStG keinen Anlass im Wege der teleologischen Reduktion bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils im Wege der Erbfolge auf das Erfordernis der Unternehmeridentität im Rahmen des § 10a GewStG zu verzichten.