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Wegfall des Verlustvortrags bei Erwerb von Anteilen an KapGes zwischen 25 v.H. und 50 v.H. für die Jahre 2008 - 2016 ist verfassungswidrig

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 29.3.2017 - 2 BvL 6/11 entschieden, dass § 8c Abs. 1 KStG - wonach vor allem Verlustvorträge bei einem schädlichen Beteiligungserwerb anteilig untergehen - in den Fassung von 2008 - 2015 verfassungswidrig ist.

Für die Praxis bedeutet dieser Beschluss, dass bei Anteilserwerben bis zu 50 v.H. der Anteile sämtliche Veranlagungen von 2008 - 2015 offen gehalten werden müssen.

Zudem verweist Müller in DB 2017, 1116 m.E. zutreffend darauf hin, dass im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG auch sämtliche Fallgestaltungen mit Übertragungsvorgängen für die Zeiträume 2008 - 2015 mit Anteilsübertragungen von über 50 v.H. offen gehalten werden sollten.

Im Übrigen verweist Müller auch darauf, dass nach seiner Auffassung auch die seit 2016 geltende Rechtsnorm des § 8d KStG gegen die grundsätzlichen Bedenken des BVerfG verstößt. Aus diese Grunde sollten auch aktuelle Fallgestaltungen offen gehalten werden.


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