In einem weiteren anhängigen Revisionsverfahren vor dem BFH (Az. Az. II R 9/21) ist strittig, ob die bei Erwerb eines noch nicht erschlossenen Grundstücks im Gesamtkaufpreis enthaltenen (aber der Höhe nach aber noch unbestimmten) Erst-Erschließungskosten der Grunderwerbsteuer unterliegen oder nicht.
Im Fall war der Veräußerer des Grundstücks von der Gemeinde vertraglich zur Erschließung verpflichtet, worauf im Grundstückskaufvertrag auch verweisen wurde. Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 18.3.2021, Az. 8 K 1438/19 GrE) bejahte jedoch die Grunderwerbsteuerpflicht aufgrund des einheitlichen und festen Kaufpreises und wies die Klage als unbegründet zurück. Es merkte jedoch an, dass wenn die Erschließungskosten gesondert ausgewiesen und eine gesonderte Fälligkeit vereinbart worden wären, die Erschließungskosten ausnahmsweise nicht der Grunderwerbsteuer unterlägen.
Hinweis: Beim BFH ist seit Dezember 2020 bereits ein gleichgelagertes Verfahren unter dem Az. II R 32/20 zu der Frage anhängig, ob der entrichtete und im Kaufvertrag gesondert aufgeführte Teilbetrag für Ersterschließungskosten in die Berechnung der Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist.