Bereits unter Aktenzeichen II R 1/19 ist seit 2019 beim BFH ein Verfahren zu der Frage anhängig, ob nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung des BVerfG für das alte, verfassungswidrige ErbStG zum 30.6.2016 und bis zur Verkündung der Neuregelung am 9.11.2016 für Erbfälle in diesem Zeitraum eine Steuerpause bei der Erbschaftsteuer eingetreten ist.
Nun ist eine weitere Revision unter Aktenzeichen II R 17/21 anhängig.
In den zwei parallel vor dem FG Berlin-Brandenburg (Az. 14 K 14008/19 und 14 K 14009/19) geführten Verfahren war strittig, ob die Erbschaftsteuerfestsetzungen eine Rechtsgrundlage hatten. Aufgrund eines Erbfalls am 25.10.2016 war umfangreiches Grund- und Kapitalvermögen auf die beiden Töchter der Erblasserin übergegangen. Aus Sicht der Klägerinnen fehlte es zum Besteuerungszeitpunkt an einer gültigen Rechtsgrundlage. Zum einen sei die Fortgeltung des als verfassungswidrig eingestuften alten ErbStG zum 30.6.2016 ausgelaufen und zum anderen sei die echte Rückwirkung auf den 1.7.2016 des erst zum 9.11.2016 verkündeten neuen ErbStG verfassungswidrig.
Das FG Berlin-Brandenburg kam zu dem Urteil, dass ausnahmsweise für den vorliegenden Erbfall am 25.10.2016 eine echte Rückwirkung zulässig sei, da zu diesem Zeitpunkt das Gesetz zwar noch nicht verkündet wurde aber bereits die Zustimmung des Bundesrates vorlag. Darüber hinaus äußerte das Gericht jedoch deutliche Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit. Die Revision wurde zugelassen und auch eingelegt.
Hinweis:
Wie der vorsitzende Richter des FG Köln Heinz Neu in EFG, 2021, S. 1491 zur Revision festhält:
„Gegebenenfalls nutzt er [der BFH] bereits diese Gelegenheiten, das neue ErbStG dem BVerfG zur Prüfung vorzulegen, weil er die Neuregelungen in formeller oder materieller Hinsicht für verfassungswidrig hält.“
Entsprechende Steuerfälle sollten mit Bezug auf o.g. anhängige Verfahren offen gehalten werden.