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Weitere BFH-Revision zu der Frage, ob die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 weiterhin verfassungsgemäß ist

Obwohl der Solidarpakt II in 2019 ausgelaufen war, wurde der Solidaritätszuschlag im Veranlagungszeitraum 2020 weiterhin erhoben und ab 2021 nicht für alle Steuerpflichtigen abgeschafft.

 

Nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 16.5.2022 (10 K 1693/21) ist sowohl die weitere Erhebung der Ergänzungsabgabe ab 2020 und als auch die Ausgestaltung ab 2021 verfassungsgemäß.

 

In seiner Begründung verwies das Gericht auf die Gesetzesbegründung zur Einführung der Ergänzungsabgabe, den Finanzausgleich und die Gestaltungsfreiheit des Bundes.

 

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, die unter dem Az. IX R 9/22 anhängig ist. Es empfiehlt sich, für betroffene Veranlagungen vorsorglich Einspruch einzulegen.

 

Hinweis:

Zum Solidaritätszuschlag ab 2020 ist bereits eine Revision beim BFH (Az. IX R 15/20) anhängig. Weiterhin sind Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 1505/20, 2 BvL 6/14 und 2 BvR 1421/19) anhängig.

 

 


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