In Erbfällen steht die Steuerbefreiung des Familienheims gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG u.a. unter dem Vorbehalt einer 10-jährigen Selbstnutzung durch den Erben zu eigenen Wohnzwecken. Andernfalls kommt es zu einer rückwirkenden Nachversteuerung. Eine Ausnahme von diesem Vorbehalt stellen sog. zwingende Gründe dar, die den Erben an der Selbstnutzung hindern.
In einem aktuell beim BFH anhängigen Verfahren (Az. II R 1/21) ist strittig, ob psychische Gründe (Depression/Angstzustände) der Erbin solche zwingenden Gründe darstellen.
In dem Fall hatte die Ehefrau des Verstorbenen einen hälftigen Miteigentumsanteil vom Familienheim erworben und war zunächst darin wohnen geblieben. Kurze Zeit später erwarb sie jedoch eine noch zu errichtende Eigentumswohnung, veräußerte im Weiteren das Familienheim und zog in die dann fertiggestellte Eigentumswohnung um. Sie gab an, der Auszug sei auf ärztlichen Rat aufgrund einer Depressionserkrankung erfolgt.
Laut dem Finanzgericht Münster (vorinstanzliches Urteil vom 10.12.2020, Az. 3 K 420/20 Erb), liegen keine zwingende Grund zur Aufgabe der Selbstnutzung vor, wenn das Führen eines Haushalts trotz Krankheit – nicht nur im Familienheim - noch möglich ist. Aufgrund des Umzugs in die Eigentumswohnung war die Führung eines Haushalts jedoch im Urteilsfall noch möglich.
Die Revision ist unter dem Aktenzeichen II R 1/21 beim BFH anhängig. Entsprechende Fälle sollten offen gehalten werden.
Hinweis: Zu der Thematik ist ein weiteres Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 18/20 anhängig. Hier ging es um die Aufgabe der Selbstnutzung wegen gesundheitlichen Problemen und Mängeln am Gebäude.