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Welche Anforderungen bestehen bei der Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen beim Fehlen objektiver Voraussetzungen desselben
Der BFH hat sich in seiner Entscheidung vom 18.2.2016 V R 62/14 mit einer für die Praxis sehr bedeutsamen Fragestellung auseinandergesetzt.
Dem Grunde nach geht es im komplizierten Urteilsfall ausschließlich um die Fragestellung, ob das Finanzamt den Vorsteuerabzug ggf. im Billigkeitswege zu gewähren hat, obwohl die objektiven Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.
Im Urteilsfall handelte es sich bei dem Rechnungsaussteller nicht um den tatsächlich Leistenden.
Das FA hat daraufhin den Vorsteuerabzug versagt.
Im Billigkeitsweg war nun zu klären, ob die Kläger gutgläubig handeln durften.
Das FA hat dies mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass die Kläger ein höheres Maß an Vorsicht und Misstrauen an den Tag hätten legen müssen.
In diesem Zusammenhang hat das FA darauf verwiesen, dass es deutlich gewesen sei, dass die auf der Rechnung ausgewiesene Steuernummer offensichtlich keiner in Deutschland verwandten Steuernummer entsprach.
Der BFH hat nun in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass diese Feststellung des Finanzamtes unzutreffend gewesen ist. Die durch den Rechnungsaussteller verwendete Steuernummer entsprach den deutschen Steuernummern.
Die Ermessensentscheidung des Finanzamtes ist nach Auffassung des BFH somit fehlerhaft.