Die OFD Frankfurt hat sich mit ihrer Weisung vom 10.2.2021, DB 2021, 488 zu der o.a. Fragestellung geäußert.
Dabei ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass einkommensteuerrechtlich und umsatzsteuerrechtlich eine nichtselbständige Tätigkeit erbracht wird.
Diese Beurteilung ist nach Auffassung der OFD Frankfurt unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen, in denen häufig vereinbart wird, dass die Tätigkeit selbständig sein soll.
Die etwaige anderweitige arbeitsrechtlich bzw. sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist für die steuerliche Beurteilung nach Auffassung der Finanzbehörden unbedeutend.
Die Anwendung der Reglungen in § 3 Nr. 26 und 26a EStG wird durch die Weisung der Finanzbehörden bestätigt.
Auf diese Umstände sollten Sie Ihre ärztlichen Mandate dringend aufmerksam machen.