In der Praxis enthalten Rechtsbehelfsbelehrungen von Verwaltungsakten der Finanzämter häufig keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail.
Zu dieser Fragestellung hat sich der BFH mit seinem Urteil vom 28.4.2020 VI R 41/17 positioniert.
Nach § 356 Abs. 2 AO ist die Rechtsbehelfsbelehrung in diesem Fall unrichtig.
Demnach führt dieses Versäumnis dazu, dass die Einspruchsfrist dann ein Jahr beträgt.
Fazit: Ein Blick in die Rechtsbehelfsbelehrungen lohnt sich in zahlreichen Fallgestaltungen.