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Welche Regeln muss das Finanzamt bei einer Verböserungsabsicht beachten?
Das FG Hamburg hat mit seinem Urteil vom 27.11.2014 - 2 K 108/14 rkr. zur vorstehenden Frage Stellung bezogen.
Demnach sind für den Verböserungshinweis nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO die Grundsätze über die Bekanntgaben von schriftlichen Verwaltungsakten nicht anwendbar.
Vielmehr entfaltet der Hinweis erst dann Wirksamkeit, wenn er vom Einspruchsführer derart zur Kenntnis genommen werden kann, dass eine Stellungnahme gegenüber der Finanzbehörde vor Erlass der Einspruchsentscheidung möglich ist.
Das FG hat im Urteilsfall - aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit des Einspruchsführers - die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes aufgehoben und dem Kläger somit die Möglichkeit eingeräumt, seinen Einspruch noch zurückzunehmen.