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Welche Regeln sind beim Betriebsausgabenabzug für das Studium eines Kindes zu beachten?
Das FG Münster hat mit seinem Urteil vom 15.1.2016 - 4 K 2091/13 rkr. zur vorstehenden Frage Stellung bezogen.
Die Kernaussage des FG Münster lautet: Vertraglich festgehaltene Verpflichtungen eines Unternehmers, die Kosten eines Erststudiums seines im Betrieb beschäftigten Kindes zu übernehmen, stellen im Hinblick auf die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern keine Betriebsausgaben dar.
Hiervon abweichend sind jedoch Kosten für eine Fortbildung (auch ein Zweitstudium) von im Betrieb mitarbeitenden Kindern, als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, vgl. BFH, BStBl 1998 II, 149 und BStBl 2013 II, 309.