Das OLG München hat sich mit der vorstehenden Fragestellung auseinandersetzen müssen.
Es ist in seinem Beschluss vom 9.2.2023 – 33 UH 4/23 e zu dem Ergebnis gelangt, dass das Gericht zuständig sei, in dem die Erblasserin ihren letzten Aufenthalt gehabt hat, dem Ort des Pflegeheims.