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Wem sind die Erträge aus einer Lebensversicherung zuzurechnen?

Das FG Köln hat mit Urteil vom 18.12.2014 - 4 K 1090/11 rkr. zur vorstehenden Frage Stellung bezogen. Im Urteilsfall war eine Lebensversicherung auf ein minderjähriges Kind abgeschlossen worden. Die monatlichen Beiträge erbrachte der Vater des Kindes. Der Vater des Kindes verwendete die Lebensversicherungen rechtmäßig zur Besicherung von Bankdarlehen, die zum Erwerb von Immobilien dienten. Der Kreditgeber verwertete die Ansprüche aus der Lebensversicherung nachdem die Darlehen notleidend geworden waren. Das FG rechnete in diesem Fall - aufgrund der Annahme des wirtschaftlichen Eigentums aus den LV-Ansprüchen beim Vater - die Erträge aus der Lebensversicherung dem Vater zu.

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