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Wem werden die Mehrergebnisse nach der Betriebsprüfung einer Gemeinschaftspraxis zugerechnet?
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 28.4.2015 - 8 K 1961/14 zur o.a. Frage Stellung bezogen.
Der Regelfall
Demnach ist der sich aufgrund einer Betriebsprüfung ergebende Mehrgewinn im Regelfall allen Gesellschaftern einer Gemeinschaftspraxis nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen.
Das gilt auch dann, wenn er auf nicht anerkannte vermeintliche Betriebsausgaben der Praxis zurückzuführen ist, von denen tatsächlich nur einzelne Gesellschafter profitiert haben.
Der Ausnahmefall
Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zu Gute gekommen sind und weder die Gesellschaft noch die anderen Gesellschafter, z.B. wegen deren Vermögenslosigkeit, in der Lage sind, bestehende Erstattungsansprüche gegen den Mitunternehmer durchzusetzen und bei zwischenzeitlicher Auflösung und Beendigung des Gesellschaft auch ein wegen der Mehrgewinne bestehender erhöhter Auseinandersetzungsanspruch der anderen Gesellschafter nicht mehr realisiert werden kann.