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Wer sich gegen die elektronische Übermittlung seiner Vorsorgeaufwendungen zur Wehr setzt verliert den Sonderausgabenabzug

Fraglich war im Urteilsfall des FG Berlin-Brandenburg vom 17.11.2016 - 13 K 119/15 rkr., ob der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen auch durch die Einreichung einer Einkommensteuererklärung erreicht werden kann, wenn der Stpfl. der elektronischen Übermittlung seiner Daten durch das Versicherungsunternehmen nicht zugestimmt hat.

Das FG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen bestehen, bei diesem Sachverhalt den Sonderausgabenabzug zu verweigern.

Mandanten müssen ggf. über diese Rechtsfolgen informiert werden.


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