Das OLG Oldenburg hat sich in seinem Urteil vom 21.12.2016, 4 U 36/16 mit der Frage befassen müssen, ob die Tochter die rückständigen Heimkosten der Mutter zu zahlen hat, obwohl sie die Erbschaft ausgeschlagen hat.
Die Besonderheit des Urteilsfalls ist, dass die Tochter im Zeitpunkt der Aufnahme der Mutter im Pflegeheim - aus Sicherheitsgründen aus der Sicht des Pflegeheims - eine Kostenübernahmeerklärung unterschrieben hat.
Das OLG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tochter die rückständigen Heimkosten nicht aufgrund einer Verpflichtung der Mutter, sondern aufgrund einer eigenen Verpflichtung zu leisten habe.
Aus diesem Grunde ist die Ausschlagung der Erbschaft aus der Sicht des OLG für die Beurteilung völlig ohne Bedeutung.