Wer im Erholungsurlaub arbeitsunfähig erkrankt, dem werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet, § 9 BurlG.
Nach einer Entscheidung des ArbG Neumünster vom 3.8.2021 3 Ca 362 b/21 ist das jedoch bei einer Quarantäne anders.
Das ArbG ist zu dem Ergebnis gelangt, das angeordnete Quarantänetage auf den Urlaub angerechnet werden und somit nicht wie Krankheitstage zu behandeln sind.