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Wichtige Grundsatzrevision: Werbungskostenabzug im Rahmen der Abgeltungsteuer – Steuersatz über 25 Prozent

Das Grundproblem Seit dem Jahr 2009 gilt für private Einkünfte aus Kapitalvermögen – wie Sparzinsen oder Depots – grundsätzlich die Abgeltungsteuer. Im Mittelpunkt dieses Verfahrens steht nun die Frage, ob Privatpersonen Kosten steuerlich absetzen können, die im Zusammenhang mit ihrer Vermögensanlage entstehen. Seit Einführung der Abgeltungsteuer kann grundsätzlich nur noch der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro (bei Ehepaaren) abgezogen werden. Höhere Werbungskosten können also steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden. Ob die Beschränkung rechtmäßig ist, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Der Sachverhalt Im Jahr 2009 schlossen die Kläger (Ehepaar) einen Kreditvertrag über 10 Jahre ab. Der Kredit diente ausschließlich dem Kauf von Wertpapieren. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2009 machten die Kläger die Kreditzinsen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.602 Euro. Den Klägern waren aber nachweislich Werbungskosten von mehr als 2.200 Euro entstanden. Diese höheren Werbungskosten wurden steuerlich nicht berücksichtigt. Der aktuelle Verfahrensstand Das Thüringer Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab, ließ die Revision zum Bundesfinanzhof jedoch ausdrücklich zu, vgl. BFH – VIII R 18/14 - FG Thüringen – 3 K 1035/11. Es ist daher zu empfehlen, sämtliche einschlägigen Fallgestaltungen offen zu halten.

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