Bei der Errichtung einer Familienstiftung ist für die Steuerklasse und den Freibetrag das sogenannte Steuerklassenprivileg nach § 15 Abs. 2 ErbStG maßgeblich. Demnach wird bei der Bestimmung auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Stifter und dem entferntest Verwandten laut Stiftungssatzung abgestellt. Je nach Einstufung kann der Freibetrag zwischen 500.000 Euro und 20.000 Euro variieren.
Vor dem BFH (Az. II R 25/21) ist nun die Frage anhängig, ob auch ungeborene Abkömmlinge zum Nachteil der Steuerpflichtigen bei der Bemessung des Freibetrags berücksichtigt werden können.
Im Streitfall hatten die Stifter sich selbst und die 22-jährige Tochter als Destinatäre einer Familienstiftung eingesetzt. Weitere Abkömmlinge sollten erst „nach dem Wegfall der vorherigen Generation“ unterstützt werden. Der Freibetrag von 400.000 Euro wurde begehrt, da die Tochter aus Sicht der Kläger als entferntest Berechtigte benannt war. Das FG Niedersachsen (Urteil vom 24.6.2021, Az. 3 K 5/21) sah allerdings bereits die noch nicht geborenen Abkömmlinge der Tochter als die entferntest Berechtigten an und gewährte den für Urenkel geltenden Freibetrag von 100.000 Euro.
Hinweis: Laut Stiftungssatzung war bestimmt, dass im Falle der Auflösung der Stiftung das Vermögen ab der Enkelgeneration zwingend einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen ist. Die Entscheidung des BFH ist auch deswegen spannend, denn unter Umständen könnte aufgrund dieser Bestimmung der Freibetrag sogar auf 20.000 Euro herabzusetzen sein.