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Wichtiger Beschluss des BFH zur Dispositionsbefugnis bei Kettenschenkungen

Im Beschlussfall schenkte der Vater der Tochter ein Grundstück, welches sie im selben notariellen Vertrag hälftig auf ihren Ehemann übertrug.

 

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Vater hätte die Grundstückhälfte unmittelbar an den Schwiegersohn geschenkt, weswegen die Steuerklasse II und der geringere Freibetrag anzuwenden wäre.

 

Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamtes mit Beschluss vom 28.7.2022 (II B 37/21 k, NV) ab und stellte klar, dass für eine anzuerkennende Kettenschenkung

 

1) zivilrechtlich zwei hintereinandergeschaltete Schenkungen vorliegen

 

und

 

2) dem Zwischenbeschenkten eine Dispositionsbefugnis über den Gegenstand verbleiben muss.

 

Trotz der Zusammenfassung der beiden Übertragungen in einer Urkunde läge eine (Ketten-)Schenkung zwischen Vater und Tochter sowie eine Schenkung Tochter an Ehemann vor.

Der BFH betont:

 

„Werden die beiden Verträge in einer Urkunde zusammengefasst oder in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Urkunden abgeschlossen, muss sich laut BFH die Dispositionsbefugnis eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen ergeben.“

 

Anmerkung:

Der BFH bestätigt damit die Zulässigkeit von Kettenschenkungen. Lediglich bei Fehlen einer Dispositionsbefugnis des Erstempfängers (z.B. bei einem Widerrufsvorbehalt des Schenkers) läge eine Schenkung unmittelbar an den Letztbedachten vor. Die Beweislast für das Fehlen einer Dispositionsbefugnis trägt das Finanzamt.


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