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Widerruf einer Dauerfristverlängerung für die Abgabe der USt-Voranmeldung
Der BFH hat mit Urteil vom 16.12.2008 VII R 17/08 zur Frage eines Erstattungsanspruchs beim Widerruf eines Dauerfristverlängerungsantrags Stellung bezogen. Demnach hat zunächst eine Verrechnung mit dem letzten Voranmeldungszeitraum, für den die Fristverlängerung gilt und sodann mit der Jahressteuer zu erfolgen. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung nicht verbraucht ist, entsteht ein Erstattungsanspruch.