Der IX. Senat des BFH hat sich mit zwei grundsätzlichen Entscheidungen zu der vorstehenden Fragestellung positioniert.
Mit seinem Urteil vom 7.12.2010 IX IX R 40/09 hat er herausgearbeitet in welchen Fallgestaltungen kein Gestaltungsmissbrauch gegeben ist.
Mit seinem Urteil vom 20.9.2022 IX R 18/21 hat er nun entschieden in welchen Fallgestaltungen er zu einer missbräuchlichen Gestaltung gelangt.
Im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-2-2023 werden wir Ihnen diese Grundsatzentscheidungen und deren Auswirkungen für die Gestaltungspraxis darstellen.