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Wie hoch darf ein Verspätungszuschlag sein?
Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 18.8.2015 - V R2/15 (NV) zu der o.a. Frage grundsätzlich Stellung bezogen.
Demnach hat das Finanzamt bei der Ausübung seines Ermessens im Rahmen der Festsetzung von Verspätungszuschlägen neben der Anzahl und der Dauer der Verspätung auch der Höhe der Abschlusszahlung ein erhebliches Gewicht beizumessen.
Ein Verspätungszuschlag kann dem Grunde nach auch dann festgesetzt werden, wenn die geschuldete Steuer aufgrund von Vorauszahlungen bzw. Voranmeldungen fast oder insgesamt bereits gezahlt worden ist.
Zuschläge, die den Charakter einer steuerlichen Sanktion haben, dürfen jedoch nicht außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes des Steuerpflichtigen gegen seine Pflichten stehen.
Demgemäß kann ein die Abschlusszahlung übersteigender Verspätungszuschlag nur bei besonderer Schwere der Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden.