Im Urteil vom 12.1.2018 - 13 K 1723/16 hat sich das FG Baden-Württemberg intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, welche Pflichten der Steuerpflichtige hat, um eine kürze Nutzungsdauer eines betrieblich genutzten Gebäudes nachzuweisen.
Im Urteilsfall hatten die Steuerpflichtigen die kürzere Nutzungsdauer weitgehend damit begründet, dass in Anlage 22 zu § 185 Abs. 3 BewG für Zwecke der Grundbesitzbewertung im Rahmen der Erbschaftsteuer von einer 30-jährigen Nutzungsdauer ausgegangen werde.
Diese Regelung sei auch im Rahmen der Ertragsbesteuerung zu berücksichtigen.
Das FG ist diesem Gedanken nicht gefolgt. Das FG möchte eine kürzere Nutzungsdauer nur dann gewähren, wenn der Steuerpflichtige die Verkürzung durch Tatsachen darlegen kann und durch greifbare Anhaltspunkte untermauern kann.
Die Entscheidung des FG steht auch im Einklang mit der Entscheidung des FG Köln vom 30.6.2016 - 11 K 3567/14.