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Wie müssen Mietverträge zwischen Eltern und dem studierenden Kind vereinbart werden?

Der IX. Senat des BFH hat sich mit in seinem Urteil vom 16.2.2016 - IX R 28/15 mit dieser Frage auseinandergesetzt. Wie wir bereits im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell aufgrund des Urteils der Vorinstanz berichtet haben, müssen Mietverhältnisse zwischen Eltern und studierenden Kindern einem Fremdvergleich standhalten. Aus diesem Grunde sollte keine "Verrechnung" des Mietanspruchs mit Unterhaltsansprüchen erfolgen. Vielmehr sollten die Eltern im ersten Schritt den Unterhaltsanspruch des Kindes in Form von Geldleistungen erfüllen. Das Kind wird durch die Zurverfügungstellung der Geldbetrag dann dazu in die Lage versetzt, das Mietentgelt zu entrichten. Der BFH folgt an dieser Stelle eine konsequenten Linie, die bereits aus seinen Entscheidungen zu Mietverträgen zwischen dauernd getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten deutlich zu erkennen gewesen ist.

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