In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, wie sich die Konfliktlage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellen muss, um eine ermäßigte Besteuerung von Abfindungsleistungen zu erreichen.
Das FG Münster hat in seiner Entscheidung vom 17.3.2017 1 K 3037/14 E - abweichend von der Rechtsauffassung der Finanzbehörden - klargestellt, dass eine einvernehmliche Lösung zwischen den Vertragsbeteiligten, einer Tarifvergünstigung nicht entgegensteht.
Im konkreten Sachverhalt war der Arbeitnehmer sogar auf seinen Arbeitgeber zugegangen, um eine Auflösung des Arbeitsvertrags zu bewirken.
Für eine begünstigte Besteuerung ist es ausreichend, dass überhaupt eine gegensätzliche Interessenlage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht.