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Wir informieren Sie im Rahmen von taxnews aktuell-2-2014 – als Präsenz- oder Online-Seminar - über die nachfolgende Fragestellung im Detail: Können Gewinne aus Goldgeschäften unversteuert bleiben?

1. Die Grundlagen – wie handeln die Finanzbehörden bisher Aufgrund von 2 aktuellen Urteilen besteht jetzt eine Möglichkeit, Gewinne aus der Veräußerung von Gold steuerfrei unversteuert zu kassieren, auch wenn das Gold nicht als Barren, sondern über bestimmte ETC erworben wurde. Mit Gold-ETC (Exchange Traded Commodities) erwerben Anleger Schuldverschreibungen, deren Wertentwicklung an die des Goldpreises gekoppelt ist. Für alle Formen dieser ETC vertrat die Finanzverwaltung bisher die Auffassung, dass Gewinne (und Verluste) der Abgeltungsteuer von 25 Prozent unterliegen, und dies unabhängig von der Haltedauer. 2. Die beiden aktuellen Urteile Zwei Urteile eröffnen nun aber ein Schlupfloch. ETC, die vollständig durch Gold gedeckt sind und bei denen die Anleger gegenüber dem Emittenten ausschließlich die Lieferung von Gold verlangen können, dürfen demnach nicht mit der Abgeltungssteuer belastet werden, so dass Veräußerungsgewinne nach einem Jahr Haltedauer nicht steuerbar veräußert werden können, § 23 EStG. In diesen Fällen liegt nach dem ersten Urteil keine Kapitalforderung vor, sondern eine auf eine Sachleistung (Gold) gerichtete Forderung. In der zweiten Entscheidung hatte der Anleger nach mehr als einem Jahr seinen Lieferanspruch gegenüber der Emittentin geltend gemacht und physisches Gold bezogen. Auch in diesem Fall hielt das Gericht den durch die Bank vorgenommenen Abgeltungsteuerabzug für nicht rechtmäßig. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung gegen die Urteile Revision beim Bundesfinanzhof einlegt. Halten Sie daher sämtliche einschlägigen Fallgestaltungen offen. 3. Der Praxishinweis Die beiden Urteile sind hilfreich für Anleger, die Gold-ETC verkaufen, und diejenigen, die welche erwerben wollen. Sie sollten darüber nachdenken, ob sie Zertifikate kaufen, die vollständig durch Gold gedeckt sind und bei denen die Anleger gegenüber dem Emittenten ausschließlich die Lieferung von Gold verlangen können. Viele Gold-Zertifikate erfüllen diese Bedingungen nicht. In beiden Urteilen hatten die Anleger in Xetra-Gold-ETC investiert. Ob der Anleger seine ETC später tatsächlich in Gold tauscht oder sie an der Börse gegen Geld verkauft, ist für die steuerliche Behandlung unerheblich. Interessant sind die Urteile auch für diejenigen, denen Abgeltungsteuer abgezogen wurde und die dagegen Einspruch eingelegt haben oder noch keine Steuererklärung für das betreffende Jahr erstellt haben. 4. Aber Achtung! Anleger sollten jedoch beachten, dass es in bestimmten Fällen günstiger sein kann, keinen Einspruch gegen den Abzug der Abgeltungsteuer durch die Bank einzulegen. Wurden die Gewinne nämlich innerhalb der Jahresfrist realisiert, ist die Abgeltungsteuer mit 25 Prozent oftmals niedriger als der persönliche Steuersatz, der auf Grundlage der Urteile auf einen privaten Veräußerungsgewinn zur Anwendung käme. Wurden Veräußerungsverluste erzielt, so werden diese durch die Bank grundsätzlich im Verlustverrechnungstopf erfasst und können so mit anderen Kapitalerträgen wie etwa Zinsen verrechnet werden. Bei Anwendung der Urteile wäre ein innerhalb der Jahresfrist erzielter Verlust hingegen nur mit wenigen privaten Veräußerungsgewinnen verrechenbar, wie zum Beispiel aus Immobilien innerhalb einer Zehnjahresfrist. Außerhalb der Jahresfrist erzielte Verluste würden sogar steuerlich ungenutzt verfallen.

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