Der Bundesfinanzhof hatte sich in seinem Urteil vom 10.10.2017 X R 1/16 mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine Doppelgarage, in der das betriebliche Fahrzeug des Ehemanns und das private Fahrzeug der Ehefrau abgestellt wurden, teilweise Betriebsvermögen darstellen kann.
Der BFH war zu dem wenig überraschenden Ergebnis gelangt, dass die Garage nicht zu mehr als 50 v.H. betrieblich genutzt werde, und daher kein Betriebsvermögen angenommen werden könne.
Diese Entscheidung ist nun Gegenstand einer Weisung der OFD NRW geworden, vgl. Kurzinformation ESt Nr. 1/2020..
Demnach stellt die Unterbringung eines betrieblichen Fahrzeugs in der Garage eines Grundstücks, das im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, eine „artfremde Nutzung“ dar.
Darüber hinaus geht die Weisung der OFD NRW noch von weiteren Umständen aus, die aus der Entscheidung des BFH u.E. nicht hergeleitet werden können.
Wenn Sie sich nun auf weitere diesbezügliche Garagenaktionen der Finanzämter vorbereiten möchten, empfehlen wir die Literatur dieser Weisung, die in der Zeitschrift „Der Betrieb“, 2020, 197 veröffentlicht worden ist.