Das FG Düsseldorf musste sich in seiner Entscheidung vom 14.3.2017 - 13 K 1216/16 E mit der Frage auseinandersetzen, ob die Kosten für eine Wohnungseinrichtung und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung neben dem monatlichen Höchstbetrag von 1.000 € als Werbungskosten (ggf. im Wege der AfA) berücksichtigt werden können.
Das BMF hat sich hierzu in seiner Weisung negativ geäußert, vgl. BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl 2014 I, 1412.
Das FG Düsseldorf ist der Rechtsauffassung des BMF nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung lässt sich die Rechtsauffassung des BMF nicht aus dem Gesetz herleiten.
Aus diesem Grunde müssen derartige Aufwendungen nunmehr neben den Aufwendungen für die Miete auch dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die 1.000 €-Grenze überschritten wird.
Die Finanzbehörden haben jedoch gegen die Entscheidung des FG Revision eingelegt, die unter dem AZ BFH VI R 18/17 beim BFH anhängig ist.
In entsprechenden Streitfällen werden die Finanzbehörden sicherlich die Aussetzung des Verfahrens und Aussetzung der Vollziehung gewähren.