Fraglich war, wie der Zinslauf für Hinterziehungszinsen bei der Schenkungsteuer zu berechnen ist.
Das FG Münster ist in seinem Urteil vom 24.11.2016 - 3 K 1627/15 Erb und 3 K 1628/15 Erb zu dem Ergebnis gelangt, dass in die Berechnung des Zinslaufs für Hinterziehungszinsen bei der Schenkungsteuer neben den Anzeige- und Erklärungsfristen auch die durchschnittliche Bearbeitungszeit einzubeziehen ist.
Das Finanzamt und das Finanzgericht sind ein einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von 8 Monaten ausgegangen.