Der VIII. Senat des BFH hat sich in seiner Entscheidung vom 29.9.2020 VIII R 14/17 mit der o.a. Fragestellung befasst.
Dabei ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die für einen durchlaufenden Posten nach § 4 (3) Satz 2 EStG notwendige Verklammerung von Einnahme und Ausgabe durch eine Aufrechnung aufgelöst wird.
Das führt dazu, dass mit dem Wegfall der Verklammerung und somit der Voraussetzung für einen durchlaufenden Posten das Fremgeld als Betriebseinnahme zu erfassen ist.