Mit seinem Urteil vom 13.08.2020 VI R 1/17 hat der VI. Senat dess BFH im Ergebnis mehr Verwirrung als Klarstellung bewirkt.
Mit ihrer Veröffentlichung (DB 2021, 202) hat die BFH-Richterin Prof. Dr. Werth nun deutlich formuliert, wie die Entscheidung zu verstehen ist.
Demnach führt die Übernahme der Zahlung von Verwarnungsgeldern, die gegenüber dem Arbeitnehmer festgesetzt worden sind, immer zur Annahme von Arbeitslohn.
Bei Verwarnungsgeldern, die gegenüber dem Arbeitgeber – aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers – festgesetzt werden, liegt kein unmittelbar zufließender Arbeitslohn vor.
Dieser ist aber in dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Arbeitgeber auf seinen Regressanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer verzichtet.
Im Ergebnis kann daher festgehalten, werden – wie Frau Prof. Dr. Werth deutlich macht -, dass stets von der Annnahme von Arbeitslohn auszugehen ist.